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VSG NRW

§ 52 Informationspflichten der Landesregierung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/52#abs-1 (1) Die Landesregierung unterrichtet das Kontrollgremium in jeder Sitzung umfassend über die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, insbesondere über den Einsatz von Personen nach § 10 Absatz 1 Nummern 4 bis 6, Ausnahmeentscheidungen nach § 18 Absatz 1 Satz 2, Entscheidungen nach § 26 Absatz 9 sowie Vorgänge und operative Maßnahmen von besonderer Bedeutung und auf dessen Verlangen über Einzelfälle sowie mindestens jährlich über Fälle des § 49 Absatz 2. Über die Ablehnung von nach dem Verfahren des § 13 beantragte richterliche Anordnungen ist das Kontrollgremium umgehend zu informieren. Die Unterrichtung darf personenbezogene Daten umfassen. Das Kontrollgremium kann darüber hinaus zu allen Vorgängen des Verfassungsschutzes Auskunft verlangen. In Abständen von höchstens sechs Monaten erstattet die Landesregierung ihm einen schriftlichen Bericht über Auskunftsersuchen nach § 8 Absatz 2, Auskunftsverlangen nach § 30 Absatz 1 und die Durchführung der Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15. Darüber hinaus berichtet das für Inneres zuständige Ministerium dem Landtag jährlich über die Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 bis 15; § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/52#abs-2 (2) Die Landesregierung hat dem Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Verfassungsschutzbehörde zu geben und die Anhörung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörde zu gestatten. Das Kontrollgremium hat ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Diensträumen der Verfassungsschutzbehörde. Es kann diese Rechte durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/52#abs-3 (3) Die Verpflichtung der Landesregierung nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen. Die Landesregierung kann die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die Landesregierung eine Unterrichtung ab, so hat die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister dies dem Kontrollgremium zu begründen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/52#abs-4 (4) Das Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Für die Tätigkeit der oder des Sachverständigen gelten Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Die oder der Sachverständige hat dem Kontrollgremium über das Ergebnis der Untersuchungen zu berichten; § 53 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Bericht darf auch personenbezogene Daten enthalten, soweit dies für eine nachvollziehbare Darstellung der Untersuchung und des Ergebnisses erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/52#abs-5 (5) Das parlamentarische Kontrollgremium kann der oder dem Landesbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/52#abs-6 (6) Das Kontrollgremium kann feststellen, dass der Unterrichtungsanspruch nicht oder nicht hinreichend erfüllt und eine weitergehende Unterrichtung erforderlich ist; hiervon kann es dem Landtag Mitteilung machen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/52#abs-7 (7) Der Landesrechnungshof unterrichtet das Kontrollgremium nach Maßgabe des § 10a Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 988) geändert worden ist.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/52#abs-8 (8) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes jährlich über die durchgeführten Erhebungen von Auskünften zu Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten digitaler Dienste nach § 10 Absatz 1 Nummer 13.

§ 51 § 53